Verkehrsberuhigungsmassnahmen (RRB Nr. 824 vom 22. Mai 2012)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 7 und liegt zwischen zwei Ausfahrten der erwähnten Liegenschaft auf diese Strasse. In unmittelbarer Nähe zum geplanten Parkfeld befinden sich zudem vier weitere Ausfahrten der Liegenschaften G. 8, 9 und 10 sowie I. strasse 6. Festzustellen ist zudem, dass die drei Parkfelder in der Strasse G. versetzt angeordnet wurden, wobei zwei Parkfelder auf der gegenüberliegenden Seite des strittigen Parkfeldes vor den Liegenschaften J. strasse 23 (drei Parkplätze) und G. 4 bzw. 6 (zwei Parkplätze) liegen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Parkfelder von der Beschwerdegegnerin im Sinne einer flankierenden Massnahme zwecks Durchsetzung der Tempo-30-Zone geschaffen wurden. Weiter ist festzustellen, dass sich die Strasse G. in unmittelbarer Nähe zum Kindergarten K. und zur Schule K. befindet. 5.4 Es ist unbestritten, dass versetzte Parkfelder im Sinne einer flankierenden Massnahme ein zulässiges und geeignetes Mittel sind, um die Geschwindigkeitsbegrenzung in Tempo-30-Zonen durchzusetzen. Anlässlich der Verhandlung vom 18. Dezember 2013 brachte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Erforderlichkeit des strittigen Parkplatzes vor, dass anstelle eines Parkplatzes auch eine Strassenmöblierung im Sinne einer flankierenden Massnahme zur Durchsetzung der Tempo-30-Zone vorgesehen werden könnte. Das Anzeichnen eines Parkplatzes sei aber zum einen billiger, zum anderen sei zu beachten, dass ein öffentliches Interesse an genügend Parkraum bestehe. Insofern ist ein öffentliches Interesse an der Platzierung des strittigen Parkfeldes vor der Liegenschaft der Beschwerdeführer zu bejahen. Allerdings ist fraglich, ob bei der Ausgestaltung der strittigen Massnahme alle gewichtigen Interessen berücksichtigt und damit alle notwendigen Differenzierungen vorgenommen wurden. Eine Tempo-30-Zone bezweckt insbesondere den Schutz von Kindern und älteren Personen, die aufgrund reduzierter kognitiver Fähigkeiten nicht rechtzeitig oder nicht richtig auf die Gefahren des motorisierten Verkehrs reagieren (vgl. Fachbroschüre der Beratungsstelle für Unfallverhütung [BFU] betreffend Tempo-30-Zonen [BFU Tempo-30-Zonen], Bern 2008, S. 7). Mithin soll eine Tempo-30-Zone Kindern und älteren Personen ermöglichen, rechtzeitig und richtig auf die Gefahren des motorisierten Verkehrs zu reagieren. Dieses Ziel ist konsequenterweise auch bei der Planung und Umsetzung von flankierenden Massnahmen zwecks Durchsetzung einer Tempo-30-Zone zu berücksichtigen. Mit anderen Worten darf ein zwecks Durchsetzung der Tempo-30-Zone geplantes Parkfeld die Übersicht nicht derart beeinträchtigen, dass etwa Kinder – trotz Tempo-30-Zone – nicht rechtzeitig oder nicht richtig auf die Gefahren des motorisierten Verkehrs reagieren könnten. Die Beschwerdegegnerin machte zwar geltend, die Sichtwinkel seien bei der Planung des strittigen Parkfelds genügend berücksichtigt worden. Allerdings geht aus den Akten nicht hervor, dass die Übersichtssituation an dieser Stelle auch für den Fall geprüft wurde, dass ein Kind ein auf dem strittigen Parkfeld stehendes Fahrzeug in der Mitte der Strasse – es gibt in dieser Quartierstrasse keinen Gehsteig – zu passieren hat. Aufgrund der Lage der Strasse G. in unmittelbarer Nähe zum Kindergarten K. und zum Schulhaus K. ist unbestrittenermassen davon auszugehen, dass die Quartierstrasse regelmässig von Kindern als Kindergarten- und Schulweg benützt wird. Insbesondere wenn es sich beim Fussgänger um ein kleines Kind handelt, ist davon auszugehen, dass ein dort parkiertes Auto aufgrund der Lage des Parkfeldes zwischen zwei Liegenschaftsausfahrten sowohl die jeweilige Ausfahrt auf der anderen Seite des Autos, wie auch den entgegenkommenden Verkehr auf der Quartierstrasse verdeckt. Gleichzeitig ist ein Kind im Kindergarten- und Primarschulalter von den beiden Ausfahrten wie auch von der Strasse aus schlecht sichtbar, wenn es gezwungen ist, in die Mitte der Strasse auszuweichen, um um das Fahrzeug herum zukommen. In dieser Situation hat ein Kind zudem nicht nur mit dem bestehenden Verkehr auf der Strasse und aus den beiden Ausfahrten der beschwerdeführerischen Liegenschaft, sondern auch noch mit Verkehr aus vier weiteren Ausfahrten in unmittelbarer Nähe zu rechnen (vgl. Ziffer 5.3). Die Übersicht in diesem Bereich der Strasse ist mit einem an der vorgesehenen Stelle parkierten Auto für Personen mit reduzierten kognitiven Fähigkeiten derart eingeschränkt, dass davon ausgegangen werden muss, dass entsprechende Personen nicht rechtzeitig oder nicht richtig auf die Gefahren des motorisierten Verkehrs reagieren können. Mit dem umstrittenen Parkfeld wird demzufolge ein zusätzliches Sicherheitsdefizit zulasten jener Personen geschaffen, welche unter anderem mit der Einführung der Tempo-30-Zone geschützt werden sollten. Dieser Umstand und damit das gewichtige öffentliche Interesse am Schutz von Personen mit reduzierten kognitiven Fähigkeiten, wurden von der Beschwerdegegnerin bei der Ausgestaltung der Massnahme nicht genügend berücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin unterliess damit bei der Ausgestaltung der strittigen Massnahme eine notwendige Differenzierung, was ein richterliches Eingreifen rechtfertigt. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. 6.1 Im Weiteren ist noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Den Vorinstanzen bzw. kantonalen Behörden oder Gemeinden werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO – abgesehen vom vorliegend nicht interessierenden Ausnahmefall von § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt. Dementsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. 6.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Mit Eingabe vom 23. September 2013 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kantonsgericht insgesamt 32 Stunden Aufwand à Fr. 240.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 364.70 jeweils zuzüglich 8% Mehrwertsteuer geltend. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2013 reichte der Rechtsvertreter erneut eine Honorarnote ein. Mit dieser machte er für das Verfahren vor Kantonsgericht insgesamt 38 Stunden Aufwand à Fr. 250.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 390.10 jeweils zuzüglich 8% Mehrwertsteuer geltend. Die bis zum 23. September 2013 geleisteten Stunden sind zu einem Stundenansatz von Fr. 240.-- zu vergüten, da aufgrund der Honorarnote vom 23. September 2013 davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer ihren Vertreter bis zu diesem Zeitpunkt zu einem Stundenansatz von Fr. 240.--zu entschädigen hatten bzw. haben. Für die ab dem 23. September 2013 bis zum 18. Dezember 2013 geleisteten Stunden ist gestützt auf die Honorarnote vom 18. Dezember 2013 ein Stundenansatz von Fr. 250.-- zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haben demzufolge den Beschwerdeführern je zur Hälfte und in solidarischer Verpflichtung eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'335.70 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) auszurichten. 6.3 Die Angelegenheit ist zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Beschluss Nr. 0824 des Beschwerdegegners vom 22. Mai 2012 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführern je zur Hälfte und in solidarischer Verpflichtung eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'335.70 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) auszurichten. 4. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Beschwerdegegner zurückgewiesen. Präsidentin Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 18. Dezember 2013 (810 12 167) Strassen und Verkehr Verkehrsberuhigungsmassnahmen Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Beat Walther, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen , Gerichtsschreiber Markus Pachlatko Parteien A. und B. , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Dieter Thommen, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Einwohnergemeinde C. , Beschwerdegegnerin Betreff Verkehrsberuhigungsmassnahmen (RRB Nr. 824 vom 22. Mai 2012) A. Am 22. November 2005 legte die Einwohnergemeindeversammlung C. (Gemeinde) im Strassennetzplan Siedlung (vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft [Regierungsrat] am 18. März 2008 genehmigt) Gebiete für mögliche Verkehrsberuhigungsmassnahmen fest. Gestützt darauf erstellte die D. AG im Auftrag der Gemeinde ein Verkehrsberuhigungskonzept für die Quartiere E. und F. . Die Gemeinde lud die betroffene Quartierbevölkerung in der Folge am 18. März 2010 an eine Informationsveranstaltung betreffend dieses Verkehrsberuhigungskonzept ein. Die Informationsveranstaltung fand am 13. April 2010 statt. Die Pläne mit den Verkehrsberuhigungsmassnahmen und das Verkehrsgutachten wurden zwischen dem 14. April 2010 und dem 5. Mai 2010 zur Einsichtnahme und Mitwirkung öffentlich aufgelegt. Am 25. Februar 2011 informierte die Gemeinde im Amtsanzeiger die Bewohner von C. , dass im Quartier E. ab dem 21. März 2011 die Vormarkierungen der in den Quartierstrassen vorgesehenen Parkfelder angebracht würden. Direkt betroffene Anwohner und Anwohnerinnen könnten geringfügige Änderungen an den aufgezeichneten Parkfeldern beantragen. Die entsprechenden Gesuche seien zu begründen und bis spätestens am 15. April 2011 schriftlich einzureichen. Mit Schreiben vom 13. Juni 2011, 6. Juli 2011, 11. September 2011, 9. Oktober 2011 und 25. November 2011 sprachen sich A. und B. gegenüber der Gemeinde gegen die Auszeichnung eines öffentlichen Parkplatzes vor der Parzelle 2915, Grundbuch (GB) C. , G. 7, aus. Die Gemeinde legte mit Schreiben vom 30. Juni 2010 dar, weshalb die Verkehrsberuhigungsmassnahmen und die Platzierung des Parkplatzes vor der Liegenschaft G. 7 vorgesehen seien und verwies in ihren Schreiben vom 8. August 2011, 23. September 2011, 21. Oktober 2011 jeweils im Wesentlichen auf den Inhalt des Schreibens vom 30. Juni 2011. Die Gemeinde eröffnete A. und B. mit Verfügung vom 1. Dezember 2011, dass entsprechend dem Beschluss des Gemeinderates vom 30. November 2011 und gemäss dem beigelegten Situationsplan vor der Liegenschaft G. 7 auf der Strassenparzelle ein Parkfeld markiert werde. Die Planung des Parkfeldes erfolge im Rahmen der Projektierung und Realisierung der Verkehrsberuhigungsmassnahmen für das Quartier E. . Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 seien die von A. und B. vorgebrachten Einwände detailliert beurteilt sowie deren Fragen beantwortet worden. Da sich die Sachlage in der Zwischenzeit nicht verändert habe, rechtfertige sich eine Neubeurteilung der Situation nicht. B. Mit Eingaben vom 14. Dezember 2011 bzw. 22. Dezember 2011 erhoben A. und B. , vertreten durch Dr. Dieter Thommen, Advokat, beim Regierungsrat Beschwerde gegen die Verfügung der Gemeinde vom 1. Dezember 2011. Sie beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Zudem sei die Gemeinde anzuweisen, auf ein entsprechendes Parkfeld zu verzichten. Eventualiter sei die Gemeinde anzuweisen, ein Parkfeld an anderer Stelle anzubringen. Dies alles unter o/e-Kostenfolge. C. Mit Beschluss vom 22. Mai 2012 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. D. Am 4. Juni 2012 reichten A. und B. (Beschwerdeführer), wiederum vertreten durch Dr. Dieter Thommen, Advokat, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), gegen diesen Beschluss des Regierungsrates Beschwerde ein. Sie beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Zudem sei die Gemeinde anzuweisen, auf ein entsprechendes Parkfeld zu verzichten. Eventualiter sei die Gemeinde anzuweisen, ein Parkfeld an anderer Stelle anzubringen. Dies alles unter o/e-Kostenfolge. E. Mit Schreiben vom 23. August 2012 reichte die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) ihre Vernehmlassung ein, mit welcher sie die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte. F. In seiner Vernehmlassung vom 6. September 2012 beantragte der Regierungsrat (Beschwerdegegner), es sei die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. G. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 überwies die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, den Fall an die Kammer zur Beurteilung. H. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 23. Januar 2013 nahm das Kantonsgericht im Beisein der Parteien einen Augenschein an Ort und Stelle vor. Im Rahmen der Parteiverhandlung schlug die Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, den Parteien einen Vergleich vor. Die Beschwerdeführer waren bereit, einen entsprechenden Vergleich abzuschliessen. Die Vertreter der Beschwerdegegnerin zeigten sich bereit, dem Gemeinderat der Einwohnergemeinde C. den Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Demzufolge wurde das Verfahren mit präsidialer Verfügung vom 23. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2013 sistiert. I. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Schreiben vom 27. Februar 2013 aufforderungsgemäss zum Vergleichsvorschlag Stellung. Sie teilte im Wesentlichen mit, dass sie dem Vergleichsvorschlag zustimme, sofern vorgängig die schriftliche Zustimmung der direkt betroffenen Grundeigentümer der Parzellen 6505 (G. 4), 2950 (G.
6) sowie 2948 (G.
8) vorlägen und sofern sichergestellt sei, dass der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdegegner keine Parteikosten auferlegt würden. J. Mit präsidialer Verfügung vom 1. März 2013 wurde die Sistierung des Verfahrens bis zum 30. Juni 2013 verlängert. K. Am 8. Mai 2013 reichten die Beschwerdeführer ein Schreiben ein und beantragten, die Sistierung des Verfahrens sei aufzuheben (Ziffer 1). Zudem sei die Beschwerdegegnerin bei Ihrer Zustimmung zum Vergleichsvorschlag des Kantonsgerichts zu behaften. Entsprechend sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin auf die Markierung eines Parkfeldes vor der Liegenschaft G. 7 verzichte (Ziffer 2). Das Verfahren sei als erledigt abzuschreiben (Ziffer 3) und es sei auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten und die Parteikosten seien wettzuschlagen. L. Mit vizepräsidialer Verfügung vom 12. Juni 2013 wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben sowie die Verfahrensanträge Ziffern 2 und 3 gemäss Eingabe der Beschwerdeführer vom 8. Mai 2013 abgewiesen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen werde, sollte bis zum 30. August 2013 kein Vergleich zustande kommen. M. Die Beschwerdeführer beantragten mit Eingabe vom 30. August 2013, es sei nochmals eine Parteiverhandlung durchzuführen, zu der auch H. , Gemeinderat der Beschwerdegegnerin als Zeuge, eventuell als Auskunftsperson vorzuladen sei (Ziffer 1). Eventualiter sei den Beschwerdeführern die Möglichkeit zu geben, nochmals – zusammen mit H.
– eine Einigung mit den Eigentümern der Liegenschaften G. 6 und 8 bzw. mit dem Gemeinderat der Beschwerdegegnerin zu suchen (Ziffer 2). Mit ihrer Eingabe reichten sie gleichzeitig eine Erklärung der Eigentümer der Liegenschaft G. 4 vom 17. August 2013 ein, mit welchem letztere erklärten, sie seien mit der Verschiebung eines Parkfeldes von der Liegenschaft Nr. 6 vor die Liegenschaft Nr. 8 und dem Verzicht auf ein Parkfeld vor der Liegenschaft Nr. 7 einverstanden. Am 2. September 2013 reichten die Beschwerdeführer eine entsprechende Einverständniserklärung der Eigentümerin der Liegenschaft G. 6 ein. N. Am 17. September 2013 wurde der Fall mit präsidialer Verfügung an die Kammer zur Beurteilung überwiesen. Gleichzeitig wurden der Antrag der Beschwerdeführer, es sei H. , G. 3, C. als Zeuge bzw. Auskunftsperson vorzuladen (Ziffer 1 der beschwerdeführerischen Eingabe vom 30. August 2013) sowie der sinngemässe Antrag der Beschwerdeführer um Verfahrenssistierung bzw. auf nochmalige Durchführung von gerichtlichen Vergleichsverhandlungen (Ziffer 2 der beschwerdeführerischen Eingabe vom 30. August 2013) abgewiesen. O. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung hielten die Parteien an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1. Das Gericht hat vor der materiellrechtlichen Beurteilung der Streitsache gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Eintreten auf eine Beschwerde erfüllt sind. Im Rechtsmittelverfahren gehören zu den Prozessvoraussetzungen namentlich ein tauglicher Anfechtungsgegenstand, eine frist- und formgerechte Rechtsmittelvorkehr, die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz sowie die Rechtsmittellegitimation und –beschwer (vgl. René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss / Daniela Turnherr / Denise Brühl - Moser , Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rn. 1035 ff.; Fritz Gygi , Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. überarbeitete Auflage, Bern 1983, S. 73). Bei fehlenden Prozessvoraussetzungen darf die urteilende Behörde keinen Sachentscheid über die Stichhaltigkeit der Beschwerde – ihre Begründetheit oder Unbegründetheit – ausfällen. Vielmehr hat sie sich einer Stellungnahme zum eigentlichen Streitgegenstand zu enthalten und die Sache von der Hand zu weisen ( Gygi , a.a.O., S. 71). 1.2 Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Es wird verlangt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (vgl. BGE 125 I 9 sowie BGE 123 II 117 mit jeweils weiteren Hinweisen). Diese Anforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Das geforderte Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen soll, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (vgl. BGE 121 II 176 mit Hinweisen). 1.3 Bei Beschwerden gegen Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung ist die Legitimation zu bejahen, wenn ein Verkehrsteilnehmer die betroffene Strasse mehr oder weniger regelmässig benützt, wobei eine gewisse Häufigkeit der Fahrten verlangt wird (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 10. August 2011 [810 10 549] E. 1.3; VPB 61.22 und 55.32 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend unbestrittenermassen der Fall, benützen die Beschwerdeführer doch die von der vorliegend strittigen, örtlichen Verkehrsanordnung betroffene Strasse als unmittelbare Anwohner regelmässig. Die Beschwerdeführer haben folglich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der strittigen Anordnung und sind damit zur Beschwerde im Sinne von § 47 Abs. 1 lit. a VPO befugt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Die Beschwerdeführer rügen vorab die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie seien seitens der Beschwerdegegnerin über deren Pläne betreffend die geplante Anzahl und Anordnung von Parkfeldern in der fraglichen Strasse trotz mehrerer Gespräche und Schriftenwechsel nie umfassend informiert worden. Auch hätten sie im Verfahren vor dem Regierungsrat keine Gelegenheit erhalten, zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen seien den Beschwerdeführern nicht einmal zugestellt worden. 2.2 Art. 29 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 gewährleistet allgemeine Verfahrensgarantien. Art. 29 BV erwähnt in Abs. 1 ausdrücklich das Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverbot, in Abs. 2 den Anspruch auf rechtliches Gehör und in Abs. 3 der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 haben die Parteien in allen Fällen Anspruch auf rechtliches Gehör, auf eine faire Behandlung und auf einen begründeten, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheid innert angemessener Frist. § 13 des kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) vom 13. Juni 1988 hält ebenfalls fest, dass die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben. Der kantonalrechtliche Anspruch geht nicht über denjenigen in Art. 29 BV hinaus. Somit kann weitgehend auf die diesbezügliche Lehre und Rechtsprechung verwiesen werden. Der aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisen entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 370 f., 127 I 56, 122 II 469, je mit Hinweisen). Insbesondere ist den Betroffenen vor Erlass einer Verfügung in der Regel Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N. 1680). 2.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin für die Anwohner des Quartiers E. , in welchem sich die Strasse G. befindet, am 13. April 2010 eine Informationsveranstaltung betreffend das Verkehrsberuhigungskonzept für das Quartier E. durchführte. Im Weiteren wurden die Pläne mit den Verkehrsberuhigungsmassnahmen und das Verkehrsgutachten zwischen dem 14. April 2010 und dem 5. Mai 2010 zur Einsichtnahme und Mitwirkung öffentlich aufgelegt. Am 25. Februar 2011 informierte die Beschwerdegegnerin im Amtsanzeiger die Bewohner von C. , dass im Quartier E. ab dem 21. März 2011 die Vormarkierungen der in den Quartierstrassen vorgesehenen Parkfelder angebracht würden. Direkt betroffene Anwohner und Anwohnerinnen konnten geringfügige Änderungen an den aufgezeichneten Parkfeldern beantragen. In der Folge konnten sich die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juni 2011, 6. Juli 2011, 11. September 2011, 9. Oktober 2011 und 25. November 2011 zur Auszeichnung eines öffentlichen Parkplatzes vor der Parzelle 2915, GB C. , G. 7, äussern. Die Beschwerdegegnerin informierte die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juni 2010 darüber, weshalb die Verkehrsberuhigungsmassnahmen und die Platzierung des Parkplatzes vor der Liegenschaft G. 7 vorgesehen seien und verwies in ihren Schreiben vom 8. August 2011, 23. September 2011, 21. Oktober 2011 jeweils im Wesentlichen auf den Inhalt des Schreibens vom 30. Juni 2011. Den Akten ist dabei zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin immer von drei Parkfeldern in der Strasse G. ausging und die Beschwerdeführer entsprechend dahingehend informierte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist mithin davon auszugehen, dass sie von der Beschwerdegegnerin umfassend informiert wurden. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Beschwerdegegner am 23. Januar 2012 den Beschwerdeführern die vom 20. Januar 2012 datierende Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis brachte. Die Beschwerdeführer hätten damit – entgegen deren Ansicht – ohne weiteres die Gelegenheit gehabt, auf die Eingabe der Beschwerdegegnerin zu replizieren. Der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör wurde folglich nicht verletzt. 3.1. Strittig und somit zu prüfen ist, ob die Anordnung eines Parkfeldes vor der Liegenschaft G. 7 auf der Strassenparzelle gesetz- und verhältnismässig ist. Hierzu machte die Beschwerdegegnerin zunächst geltend, dass die von den Beschwerdeführern angeregte Überprüfung der behördlich angeordneten Verkehrsmassnahmen zur Unzeit komme. So sei weder gegen den am 21. Oktober 2010 im kantonalen Amtsblatt bzw. am 22. Oktober 2010 im C. er Amtsanzeiger publizierten Erlass der verkehrspolizeilichen Anordnungen, noch gegen die am 23. Dezember 2010 im kantonalen Amtsblatt publizierte Genehmigung des Verkehrsgutachtens und des dazugehörigen Massnahmenplans durch die kantonale Sicherheitsdirektion innert Frist Einsprache erhoben worden. Diese Vorbringen der Beschwerdegegnerin gehen an der Sache vorbei, denn angefochten ist vorliegend weder der genannte Erlass der verkehrspolizeilichen Anordnungen, noch die Genehmigung des Verkehrsgutachtens, noch der dazugehörige Massnahmeplan, sondern die von der Beschwerdegegnerin am 1. Dezember 2011 erlassene Verfügung betreffend das Parkfeld vor der Liegenschaft G.
7. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist einreichten. Ist auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde einzutreten, so ist auch eine Überprüfung des mit der angefochtenen Verfügung angeordneten Parkfeldes zulässig. 3.2 Bei der Anordnung eines Parkfeldes handelt es sich um eine verkehrslenkende Massnahme. Die Praxis unterscheidet bei solchen Massnahmen einerseits zwischen Anordnungen, die Ausfluss der kantonalen Strassenhoheit sind und sich somit kraft Art. 3 BV auf das kantonale Strassengesetz oder Art. 3 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 stützen, und funktionellen Verkehrsanordnungen, welche auf Art. 3 Abs. 4 SVG und somit auf einer bundesrechtlichen Delegation beruhen. Die vorliegend beanstandete Massnahme stellt eine funktionelle Verkehrsanordnung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG dar (vgl. Christoph J. Rohner , Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Zürich und St. Gallen 2012, S. 139, mit weiteren Nachweisen), weshalb die Vorgaben dieser Bundesrechtsbestimmung zu beachten sind. Danach können entsprechende Anordnungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Die Kantone bzw. die Gemeinden können all jene Massnahmen treffen, die ihnen im Rahmen der strassenverkehrsrechtlichen Bundesvorschriften zur Verfügung stehen und die nach dem Grundsatz von Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit zulässig sind (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_558/2008 vom 28. Juli 2009, 2A.70/2007 vom 9. November 2007 E. 3.3.1 und 2A.23/2006 vom 23. Mai 2006, je mit Hinweisen). In Betracht kommt insbesondere die Anordnung eines Parkfeldes wie hier (vgl. Christoph J. Rohner , a.a.O., S. 139 f., mit weiteren Nachweisen). 3.3 Die Kognition des Kantonsgerichts ist gemäss § 45 lit. a und b VPO grundsätzlich auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Die Unangemessenheit eines angefochtenen Entscheids kann nur in den vom Gesetz abschliessend aufgezählten – hier nicht relevanten – Fällen sowie gestützt auf spezialgesetzliche Vorschriften überprüft werden (§ 45 lit. c VPO). Ob eine gestützt auf Art. 3 Abs. 4 SVG angeordnete Verkehrsmassnahme im öffentlichen Interesse liegt und dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht, hat das Gericht an sich mit freier Kognition zu prüfen. Es hat jedoch Zurückhaltung zu üben, soweit die Beurteilung von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die verfügenden Behörden besser kennen und überblicken als das Gericht (Urteile des BGer 2A_70/2007 vom 9. November 2007 E. 3.1, 2A.23/2006 vom 23. Mai 2006 E. 3.1, sowie 2A.387/2003 vom 1. März 2004 E. 3.2, je mit Hinweisen). Verkehrsanordnungen der hier in Frage stehenden Art sind regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Entsprechend der Natur der Sache liegt die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit solcher Massnahmen in erster Linie bei den verfügenden Behörden. Die zuständigen Organe besitzen dabei einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Ein Eingreifen des Richters ist erst gerechtfertigt, wenn die zuständigen Behörden von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgehen, bundesrechtswidrige Zielsetzungen verfolgen, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornehmen oder notwendige Differenzierungen unterlassen oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lassen (Urteile des BGer 2A_70/2007 vom 9. November 2007 E. 3.1, 2A.194/2006 vom 3. November 2006 E. 3.2 und 2A.23/2006 vom 23. Mai 2006 E. 3.2 mit Hinweisen; KGE VV vom 10. August 2011 [810 10 549] E. 3.2). 4.1. Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanzen von unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgegangen sind. Die Beschwerdeführer bringen hierzu vor, der Regierungsrat habe den Sachverhalt unvollständig bzw. falsch festgestellt, indem er auf einen Situationsplan abgestützt habe, welcher aus dem Jahre 1997 datiere, längst nicht mehr aktuell sei und insbesondere keinerlei Hinweise auf die geplanten Parkplätze enthalte. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Plandokument aus dem Jahre 1997 um den rechtskräftigen Bau- und Strassenlinienplan der Quartierstrasse G. handelt. Es ist wenig erstaunlich, dass in diesem die geplanten Parkplätze nicht eingezeichnet sind, handelt es sich doch nicht um ein Produkt einer Massnahmenplanung für die Einführung einer Tempo-30-Zone. Gründe, weshalb sich der Regierungsrat nicht auf den rechtskräftigen Bau- und Strassenlinienplan als Situationsplan hätte stützen dürfen, bringen die Beschwerdeführer nicht vor und sind aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. 4.2. Im Weiteren machen die Beschwerdeführer geltend, der Regierungsrat sei fälschlicherweise nicht von drei, sondern von vier geplanten Parkfeldern ausgegangen, wobei eines genau auf der Höhe des von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Parkfeldes zu liegen komme. Tatsächlich ist der Regierungsrat in Erwägung 3. b. bb. des angefochtenen Entscheides davon ausgegangen, dass nicht drei, sondern vier Parkfelder in der Strasse G. geplant seien. Wie sich aber anlässlich des am 23. Januar 2013 durchgeführten Augenscheins ergab, plante die Beschwerdegegnerin bloss drei Parkfelder in dieser Strasse. Entsprechendes bestätigte die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 13. Februar 2013. Inwiefern diese falsche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz einen Einfluss auf den angefochtenen Entscheid hatte, kann aufgrund der folgenden Erwägungen offen gelassen werden. 5.1 Umstritten ist im Weiteren, ob die Beschwerdegegnerin bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vorgenommen bzw. notwendige Unterscheidungen unterliess. Die Beschwerdeführer bringen hierzu vor, die Beschwerdegegnerin habe das ihr zustehende Ermessen missbraucht bzw. überschritten, indem einerseits erforderliche Differenzierungen nicht getroffen und andererseits sachfremde, grundrechtswidrige Interessenabwägungen vorgenommen worden seien. Das strittige Parkfeld komme nämlich in unmittelbarer Nähe von insgesamt sechs privaten Ausfahrten zu liegen, aus denen eine gefahrlose Ausfahrt bei Belegung des strittigen Parkfeldes – aufgrund der Sichtverhältnisse – unter Umständen nicht ohne Überwachung durch eine Hilfsperson möglich sei. 5.2. Der Beschwerdegegner hielt diesbezüglich fest, mehrfache Fahrversuche hätten ergeben, dass die Zufahrten zur Liegenschaft von A. und B. nicht auf eine unzumutbare Art und Weise eingeschränkt würden. Die Beschwerdegegnerin machte dazu geltend, dass gemäss Überprüfung durch das für die Planung der Verkehrsberuhigungsmassnahmen mandatierte Büro Ein- und Ausparkiermanöver im Bereich des strittigen Parkfeldes problemlos möglich seien und dass die Anordnung des strittigen Parkfeldes damit aus verkehrstechnischer Sicht korrekt sei. 5.3 Anlässlich des am 23. Januar 2013 vorgenommenen Augenscheins an Ort und Stelle konnte festgestellt werden, dass es sich bei der Strasse G. um eine Quartierstrasse handelt, welche auf beiden Seiten keinen Gehsteig aufweist. Das strittige Parkfeld befindet sich direkt vor der Liegenschaft G. 7 und liegt zwischen zwei Ausfahrten der erwähnten Liegenschaft auf diese Strasse. In unmittelbarer Nähe zum geplanten Parkfeld befinden sich zudem vier weitere Ausfahrten der Liegenschaften G. 8, 9 und 10 sowie I. strasse 6. Festzustellen ist zudem, dass die drei Parkfelder in der Strasse G. versetzt angeordnet wurden, wobei zwei Parkfelder auf der gegenüberliegenden Seite des strittigen Parkfeldes vor den Liegenschaften J. strasse 23 (drei Parkplätze) und G. 4 bzw. 6 (zwei Parkplätze) liegen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Parkfelder von der Beschwerdegegnerin im Sinne einer flankierenden Massnahme zwecks Durchsetzung der Tempo-30-Zone geschaffen wurden. Weiter ist festzustellen, dass sich die Strasse G. in unmittelbarer Nähe zum Kindergarten K. und zur Schule K. befindet. 5.4 Es ist unbestritten, dass versetzte Parkfelder im Sinne einer flankierenden Massnahme ein zulässiges und geeignetes Mittel sind, um die Geschwindigkeitsbegrenzung in Tempo-30-Zonen durchzusetzen. Anlässlich der Verhandlung vom 18. Dezember 2013 brachte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Erforderlichkeit des strittigen Parkplatzes vor, dass anstelle eines Parkplatzes auch eine Strassenmöblierung im Sinne einer flankierenden Massnahme zur Durchsetzung der Tempo-30-Zone vorgesehen werden könnte. Das Anzeichnen eines Parkplatzes sei aber zum einen billiger, zum anderen sei zu beachten, dass ein öffentliches Interesse an genügend Parkraum bestehe. Insofern ist ein öffentliches Interesse an der Platzierung des strittigen Parkfeldes vor der Liegenschaft der Beschwerdeführer zu bejahen. Allerdings ist fraglich, ob bei der Ausgestaltung der strittigen Massnahme alle gewichtigen Interessen berücksichtigt und damit alle notwendigen Differenzierungen vorgenommen wurden. Eine Tempo-30-Zone bezweckt insbesondere den Schutz von Kindern und älteren Personen, die aufgrund reduzierter kognitiver Fähigkeiten nicht rechtzeitig oder nicht richtig auf die Gefahren des motorisierten Verkehrs reagieren (vgl. Fachbroschüre der Beratungsstelle für Unfallverhütung [BFU] betreffend Tempo-30-Zonen [BFU Tempo-30-Zonen], Bern 2008, S. 7). Mithin soll eine Tempo-30-Zone Kindern und älteren Personen ermöglichen, rechtzeitig und richtig auf die Gefahren des motorisierten Verkehrs zu reagieren. Dieses Ziel ist konsequenterweise auch bei der Planung und Umsetzung von flankierenden Massnahmen zwecks Durchsetzung einer Tempo-30-Zone zu berücksichtigen. Mit anderen Worten darf ein zwecks Durchsetzung der Tempo-30-Zone geplantes Parkfeld die Übersicht nicht derart beeinträchtigen, dass etwa Kinder – trotz Tempo-30-Zone – nicht rechtzeitig oder nicht richtig auf die Gefahren des motorisierten Verkehrs reagieren könnten. Die Beschwerdegegnerin machte zwar geltend, die Sichtwinkel seien bei der Planung des strittigen Parkfelds genügend berücksichtigt worden. Allerdings geht aus den Akten nicht hervor, dass die Übersichtssituation an dieser Stelle auch für den Fall geprüft wurde, dass ein Kind ein auf dem strittigen Parkfeld stehendes Fahrzeug in der Mitte der Strasse – es gibt in dieser Quartierstrasse keinen Gehsteig – zu passieren hat. Aufgrund der Lage der Strasse G. in unmittelbarer Nähe zum Kindergarten K. und zum Schulhaus K. ist unbestrittenermassen davon auszugehen, dass die Quartierstrasse regelmässig von Kindern als Kindergarten- und Schulweg benützt wird. Insbesondere wenn es sich beim Fussgänger um ein kleines Kind handelt, ist davon auszugehen, dass ein dort parkiertes Auto aufgrund der Lage des Parkfeldes zwischen zwei Liegenschaftsausfahrten sowohl die jeweilige Ausfahrt auf der anderen Seite des Autos, wie auch den entgegenkommenden Verkehr auf der Quartierstrasse verdeckt. Gleichzeitig ist ein Kind im Kindergarten- und Primarschulalter von den beiden Ausfahrten wie auch von der Strasse aus schlecht sichtbar, wenn es gezwungen ist, in die Mitte der Strasse auszuweichen, um um das Fahrzeug herum zukommen. In dieser Situation hat ein Kind zudem nicht nur mit dem bestehenden Verkehr auf der Strasse und aus den beiden Ausfahrten der beschwerdeführerischen Liegenschaft, sondern auch noch mit Verkehr aus vier weiteren Ausfahrten in unmittelbarer Nähe zu rechnen (vgl. Ziffer 5.3). Die Übersicht in diesem Bereich der Strasse ist mit einem an der vorgesehenen Stelle parkierten Auto für Personen mit reduzierten kognitiven Fähigkeiten derart eingeschränkt, dass davon ausgegangen werden muss, dass entsprechende Personen nicht rechtzeitig oder nicht richtig auf die Gefahren des motorisierten Verkehrs reagieren können. Mit dem umstrittenen Parkfeld wird demzufolge ein zusätzliches Sicherheitsdefizit zulasten jener Personen geschaffen, welche unter anderem mit der Einführung der Tempo-30-Zone geschützt werden sollten. Dieser Umstand und damit das gewichtige öffentliche Interesse am Schutz von Personen mit reduzierten kognitiven Fähigkeiten, wurden von der Beschwerdegegnerin bei der Ausgestaltung der Massnahme nicht genügend berücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin unterliess damit bei der Ausgestaltung der strittigen Massnahme eine notwendige Differenzierung, was ein richterliches Eingreifen rechtfertigt. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. 6.1 Im Weiteren ist noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Den Vorinstanzen bzw. kantonalen Behörden oder Gemeinden werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO – abgesehen vom vorliegend nicht interessierenden Ausnahmefall von § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt. Dementsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. 6.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Mit Eingabe vom 23. September 2013 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kantonsgericht insgesamt 32 Stunden Aufwand à Fr. 240.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 364.70 jeweils zuzüglich 8% Mehrwertsteuer geltend. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2013 reichte der Rechtsvertreter erneut eine Honorarnote ein. Mit dieser machte er für das Verfahren vor Kantonsgericht insgesamt 38 Stunden Aufwand à Fr. 250.-- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 390.10 jeweils zuzüglich 8% Mehrwertsteuer geltend. Die bis zum 23. September 2013 geleisteten Stunden sind zu einem Stundenansatz von Fr. 240.-- zu vergüten, da aufgrund der Honorarnote vom 23. September 2013 davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer ihren Vertreter bis zu diesem Zeitpunkt zu einem Stundenansatz von Fr. 240.--zu entschädigen hatten bzw. haben. Für die ab dem 23. September 2013 bis zum 18. Dezember 2013 geleisteten Stunden ist gestützt auf die Honorarnote vom 18. Dezember 2013 ein Stundenansatz von Fr. 250.-- zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haben demzufolge den Beschwerdeführern je zur Hälfte und in solidarischer Verpflichtung eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'335.70 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) auszurichten. 6.3 Die Angelegenheit ist zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Beschluss Nr. 0824 des Beschwerdegegners vom 22. Mai 2012 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'200.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführern je zur Hälfte und in solidarischer Verpflichtung eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'335.70 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) auszurichten. 4. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Beschwerdegegner zurückgewiesen. Präsidentin Gerichtsschreiber